AGB.
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Sofern und soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen finden diese Geschäftsbedingungen auf alle Vereinbarungen bezüglich Veranstaltungen von Movement-is-life – Claudia Wraneschitz (in der Folge kurz „MIL“) zwischen MIL einerseits und ihren Kunden (in der Folge auch „Kunden“ oder „Vertragspartner“ genannt) sowie allen übrigen Geschäftspartnern von MIL (auch Fremdfirmen oder Erfüllungsgehilfen) andererseits im Rahmen von Veranstaltungen Anwendung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Die von MIL zur Verfügung gestellten Räume, Flächen und die sonstigen erbrachten Leistungen werden entsprechend diesen Bestimmungen sowie allenfalls darüber hinausgehenden Vereinbarung dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und dürfen dementsprechend nur von dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zwecke gemäß den Vorgaben und Anweisungen von MIL verwendet werden.
2.2. Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungsgegenstände, technische Geräte und sonstigen Leistungen sind vom Vertragspartner widmungsgemäß, schonend und zweckangemessen zu behandeln und unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung nach Ablauf der vereinbarten Zeit im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor Benutzung befunden haben. Der Vertragspartner haftet insbesondere für jeden Schaden, der MIL aus der nicht zeitgerechten Räumung bzw. aus der mangelhaften oder nicht vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entsteht.
2.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch MIL darf der Vertragspartner keine ihm vertraglich eingeräumten Rechte (insbesondere die von MIL eingeräumten Nutzungsrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergeben bzw. überlassen oder durch Dritte ausüben lassen. Selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der Betriebsgesellschaft zur ungeteilten Hand. Sämtliche gewerblichen Schutzrechte und allfällige Urheberrechte stehen alleine MIL zu und bleiben deren ausschließliches Eigentum. Der Vertragspartner erwirbt durch den Vertrag mit MIL keine derartigen Rechte, welcher Art auch immer. Der Vertragspartner ist ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung durch MIL in keinem Fall berechtigt, gewerbliche Schutzrechte von MIL, wie insbesondere Wort- und/oder Wortbildmarken, – während und/oder nach Beendigung des Vertrages – für eigene Zwecke zu nutzen.
2.4. Eine Veranstaltung darf nur in der vertraglich vereinbarten Form und Art sowie entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen durchgeführt werden. Den Anweisungen des verantwortlichen Personals von MIL ist Folge zu leisten. Der Vertragspartner hat kein Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern von MIL.
2.5. Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er persönlich oder ein gegenüber MIL namhaft gemachter Bevollmächtigter anwesend ist. Dieser Bevollmächtigte ist berechtigt und vom Vertragspartner ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Das gilt auch für Erklärungen von MIL und/oder des Liegenschaftseigentümers oder des Liegenschaftspächters. Der Bevollmächtigte kann daher auch Zusatzvereinbarungen welcher Art auch immer mit MIL treffen und dementsprechend den Vertragspartner rechtsverbindlich verpflichten, selbst wenn diese Verpflichtung zu Mehraufwendungen für den Vertragspartner führen.
3. BERECHTIGUNGSUMFANG, NUTZUNGS- UND ANDERE KOSTEN
3.1. Das im Anbot festgelegte Ausmaß der Nutzungsberechtigung beinhaltet die Überlassung der angebotenen Räumlichkeiten (im Rahmen der mit MIL vereinbarten Benützungszeit), vereinbarten Zusatz- bzw. Nebenleistungen und Nutzungsdauer. Die im Anbot ausgewiesenen Kosten gelten nur für die mit MIL vereinbarten Benutzungszeiten.
3.2. Plant der Vertragspartner, die vertraglich vereinbarten Räumlichkeiten oder Nebenleistungen länger als vereinbart in Anspruch zu nehmen, so ist hierfür unter Nachweis der erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Sportveranstaltungen, -Wettkämpfe, Ausstellungen, Veranstaltungen mit Musik, etc.), die vorherige schriftliche Zustimmung von MIL einzuholen. Die auf Grund einer Betriebszeitverlängerung zusätzlich anfallenden Kosten werden dem Vertragspartner entsprechend in Rechnung gestellt.
3.3. Bei tatsächlichen Erweiterungen der Inanspruchnahme der im Anbot angeführten und vereinbarten Leistungen bezüglich Dauer und/oder Umfang, wird die Höhe des Entgeltes nach der tatsächlichen Inanspruchnahme berechnet und dementsprechend anteilsmäßig erhöht.
4. ANBOTSANNAHME (VERTRAG)
4.1. Die rechtsverbindliche Annahme des Anbotes von MIL durch den Vertragspartner erfolgt durch Überweisung der vereinbarten Zahlung auf das Konto von Claudia Wraneschitz, IBAN: AT4220, BIC GIBAATWWXXX , bei der Ersten Bank, BLZ 20111.
4.2. Alle fälligen Zahlungen müssen spätestens bis zu dem im Anbot angegebenen Zeitpunkt auf dem vorstehend genannten Konto von MIL abzugsfrei gutgeschrieben sein. Allfällige Bankspesen im Zusammenhang mit der Geldtransaktion hat der Überweisende zu tragen. Allfällige Vertragsgebühren trägt der Vertragspartner. Diese sind binnen 14 Tagen ab Vorschreibung an die Betriebsgesellschaft zu bezahlen.
4.3. Mit Anbotsannahme nimmt der Vertragspartner die Hausordnung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MIL (movement-is-life.info) zustimmend zu Kenntnis und verpflichtet sich zur unbedingten Beachtung und vollständigen Einhaltung all dieser Bestimmungen sowie sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Auflagen.
5. STORNOBEDINGUNGEN
5.1. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, hat er folgende Stornogebühren zu entrichten.
5.2. Bei einer Stornierung bis zumindest 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bzw. der vereinbarten Leistung hat der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von 50% des gesamten vereinbarten Betrages zu bezahlen.
5.3. Bei einer Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt als gemäß Punkt 5.2. hat der Kunde eine Stornogebühr in Höhe von 100% des gesamten vereinbarten Betrages zu bezahlen.
5.4. Darüber hinaus sind MIL sämtliche aus oder im Zusammenhang mit der Stornierung entstandene und noch entstehende Kosten vollständig zu ersetzen. Vertragsgebühren sind vom Gesamtbetrag zu berechnen und werden jedenfalls zur Gänze eingehoben.
5.5. Sollte sich der Vertrag auf eine Veranstaltung beziehen, die in mehreren Teilveranstaltungen stattfindet, so ist der Beginn der ersten Teilveranstaltung als Beginn der gesamten Veranstaltung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen anzusehen.
6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
6.1. MIL ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
6.1.1. der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist (z.B. bei Nichteinhaltung festgesetzter Zahlungstermine);
6.1.2. der Vertragspartner gegen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschriebene Bestimmungen verstößt;
6.1.3. das Gebäude, Länder, oder sonstige Flächen ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt, zu befürchtender, oder durchgeführter Terrorakte, Krieg oder Streik nicht zur Verfügung gestellt werden können.
6.1.4. über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird bzw. der Konkurs mangels kostendeckender Vermögen abgewiesen wird;
6.1.5. der Vertragspartner aus früheren Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist;
6.1.6. der Vertragspartner den vereinbarten Zweck der Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MIL eigenmächtig ändert;
6.1.7. der Vertragspartner unrichtige Vertragsangaben, insbesondere über Art und Durchführung der Veranstaltung gemacht hat.
6.1.8. In den oben genannten Fällen ist MIL berechtigt, vom Anbot bzw. vom abgeschlossenen Vertrag durch einseitige Erklärung, zurückzutreten und überdies Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner geltend zu machen. Weiters liegt es in der alleinigen Entscheidungsbefugnis von MIL, in Fällen von Gefahr in Verzug, auch den Abbruch einer bereits laufenden Veranstaltung anzuordnen. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein wie immer gearteter Anspruch gegenüber MIL. Der Vertragspartner verzichtet schon jetzt unwiderruflich auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche. MIL behält sich jedoch das Recht vor, dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche und/oder Stornogebühren zu verrechnen.
7. RECHTSKOSTEN
7.1. Sollten, aus welchen Gründen immer, Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren, aus dem durch Annahme des Anbotes entstandenen Rechtsverhältnis anfallen, sind diese vom Vertragspartner zu bezahlen bzw. zu ersetzen.
7.2. Die Kosten für die Vergebührung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses trägt auf jeden Fall der Vertragspartner und hält MIL dafür jedenfalls Schad- und klaglos.
8. HAFTUNG
8.1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden (auch Folgeschäden), die von ihm oder beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern und Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden.
8.2. Die Reparaturkosten, die vom Vertragspartner, dessen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen an Baulichkeiten (Wänden, Banden, Verglasungen, Säulen, Stiegen, Videowall, Sportmaterialien etc.) verursachte Beschädigungen entstehen, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt und sind von diesem umgehend nach Rechnungslegung an MIL zu bezahlen. Sämtliche notwendigen Reparaturen bzw. allfällig notwendige Ersatzbeschaffungen werden jedoch ausschließlich von MIL veranlasst bzw. durchgeführt. MIL ist aber auch berechtigt, derartige Reparaturarbeiten zwar in eigenem Namen jedoch direkt auf Rechnung des Vertragspartners durchführen zu lassen.
8.3. MIL leistet Gewähr für die vertragsgemäße Leistungserbringung; darüber hinaus reichende Haftungen oder Garantien werden nicht übernommen. Insbesondere übernimmt MIL keinerlei Gewährleistung und/oder Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Veranstaltung betreffen.
8.4. MIL haftet insbesondere auch nicht, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Gegenstände sowie eingebrachtes Gut abhandenkommen; dies gilt auch für Einbrüche und/oder Diebstähle. Diesbezüglich trifft den Vertragspartner eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter, sowie jener seiner Besucher und Gäste; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten. MIL haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung von MIL ist jedenfalls mit der Höhe ihrer Versicherungsdeckung betraglich limitiert. Über die von der Versicherung der Betriebsgesellschaft tatsächlich geleistete Zahlung hinausgehende Ansprüche bestehen in keinem Fall bzw. verzichtet der Vertragspartner schon jetzt unwiderruflich auf die Geltendmachung darüberhinausgehender Beträge.
8.5. Soweit durch Mitarbeiter von MIL außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (z.B. Transporttätigkeiten, etc.), werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Vertragspartners.
9. VERSICHERUNG
9.1. Der Vertragspartner hat über eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung zu verfügen, die allfällige Schäden an Leib und Leben deckt, die allenfalls während einer Veranstaltung entstehen können.
9.2. Darüber hinaus muss der Vertragspartner über eine Haushaltsversicherung mit ausreichender Deckung verfügen, die allenfalls von ihm verursachte Schäden welcher Art auch immer abdeckt und ersetzt.
10. WERBUNG, PRODUKTION UND VERTEILUNG VON DRUCKSACHEN SOWIE WERBEMATERIAL ALLER ART
10.1. Jede Art von Werbung unabhängig davon, wo und auf welche Weise sie stattfindet bedarf in allen Fällen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis von MIL. Allenfalls zur Verwendung anstehendes Werbematerial (Plakate, Flugblätter, etc.) ist MIL vor Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der geplanten Veröffentlichungen berechtigt, insbesondere wenn sie den Interessen von MIL widersprechen.
11. FOTOAUFNAHMEN
11.1. Das gewerbsmäßige Fotografieren im Bereich der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten und bei Veranstaltungen bedarf einer expliziten vorherigen schriftlichen Zustimmung der MIL.
11.2. Im Fall der Erteilung einer Zustimmung gemäß 11.1. ist der Vertragspartner verpflichtet, der Betriebsgesellschaft sämtliche Fotos unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt, diese Fotos zu uneingeschränkt eigenen – auch gewerblichen – Zwecken zu nutzen.
12. FILM-, VIDEO- UND TONAUFZEICHNUNGEN
12.1. Zur Herstellung von Film- und Videoaufzeichnungen, sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die vorherige schriftliche Zustimmung von MIL einzuholen.
13. ANKÜNDIGUNG VON VERANSTALTUNGEN
13.1. Der Vertragspartner stimmt zu, dass die vertragsgegenständliche Veranstaltung im Rahmen des im Internet veröffentlichten Veranstaltungskalenders sowie sonstigen Verzeichnissen angeführt wird.
14. WEITERE REGELN UND BESTIMMUNGEN
14.1. Der Vertragspartner bestätigt, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses mit MIL bilden und verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen vollinhaltlich einzuhalten, wie auch deren Einhaltung durch die im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden Geschäftspartner, Teilnehmer der Veranstaltung, Besucher und Gäste zu gewährleisten.
14.2. Zuwiderhandelnde Personen können von MIL im Rahmen des MIL zustehenden Rechtes jederzeit der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten bzw. des Veranstaltungsorts verwiesen werden.
14.3. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Haus- Rechtsordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes in der geltenden Fassung und berechtigt MIL, jede Veranstaltung vorzeitig abzubrechen, ohne dass sich dadurch die Entgelte verringern.
15. NEBENABSPRACHEN, ÄNDERUNGEN
15.1. Mündliche oder schriftliche Nebenvereinbarungen zum Anbot bestehen nicht, ebenso wenig vorher getroffene Vereinbarungen. Alle Änderungen über das Anbot hinaus bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
16. RECHTS- UND GERICHTSVEREINBARUNG
16.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien Innere Stadt vereinbart.
16.2. Für sämtliche Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis entstehen, gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
ÜBERTRITTSBESTIMMUNGEN
Die Übertrittsbestimmungen des Österreichischen Veranstaltungsstättengesetzes in Ihrer jeweils gültigen Fassung gelten ausdrücklich als vereinbart „siehe Link“
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.3. Sollte eine Regelung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitestmöglich entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
16.4. Die Vertragsparteien haben jede Namens- und Adressänderung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe einer Adressänderung können die Vertragsparteien jede Mitteilung oder Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam vornehmen. Das Beförderungsrisiko trägt dabei der Vertragspartner.
16.5. Die Haftung für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen welcher Art auch immer liegt beim Vertragspartner.
16.6. Sämtliche Entgelte werden zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer berechnet. Erfolgt zwischen Anbotslegung und Endabrechnung eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes, so wird der geänderte Umsatzsteuersatz verrechnet. Allfällige Spesen (welcher Art auch immer), die im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Veranstaltung stehen, hat der Vertragspartner zu tragen.
